Benannte Personen sind Personen in einem Unternehmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben bestimmte, definierte Aufgaben übernehmen. Die benannten Personen müssen nicht zwangsläufig als Mitarbeitende im Unternehmen fest angestellt sein. Benannte Personen werden oftmals auch durch externe Dienstleister gestellt.

Die Benennung der Personen sollte immer schriftlich erfolgen. In der schriftlichen Benennungsurkunde sollten die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten klar definiert werden. Die Aufgaben und Kompetenzen sollten immer mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen.

Beispiele für benannte Personen (keine abschließende Aufzählung)

  • Abfall-Beauftragter (Abfallbeauftragtenverordnung)
  • Beauftragter für Informationssicherheit (DIN ISO 27001)
  • Brandschutzhelfer
  • Datenschutzbeauftragter nach DSGVO und BDSG
  • Ersthelfer
  • Evakuierungshelfer
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI)
  • Gewässerbeauftragte(r)
  • Gefahrstoffgutbeauftragter
  • Umweltmanagementbeauftragter
  • Qualitätsmanagementbeauftragter
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Strahlenschutz-Beauftragter

Die benannten Personen sollten in einer Liste geführt werden. Die Liste der beauftragten Personen sollte den Benennungszeitpunkt enthalten. Es empfiehlt sich, diese Liste kontinuierlich fortzuschreiben und neue Benennungen anzufügen. Damit kann jederzeit festgestellt werden, wer zu welchem Zeitpunkt eine beauftragte Person im Unternehmen war.