Eine Abfallbeauftragte Personen hat die Aufgabe, ein Unternehmen bei der ordnungsgemäßen und umweltgerechten Entsorgung von Abfällen zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten gehören

  • Erstellung und Umsetzung eines Abfallwirtschaftskonzeptes
  • die Überwachung der Abfallentsorgung
  • Sicherstellung der Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften
  • Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Abfällen
  • Beratung der Unternehmensleitung in allen Fragen des Abfallmanagements
  • Erstellung der regelmäßigen Abfallstatistik

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist in Deutschland in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt. Danach müssen Unternehmen, die Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen, einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn sie bestimmte Mengen an gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen überschreiten. Die konkreten Mengenschwellen sind je nach Abfallart und Betriebsart unterschiedlich. Die Abfallbeauftragtenverordnung sollte im Rechtskataster des Unternehmens mit aufgeführt sein, wenn eine derartige Person im Unternehmen notwendig ist.

Nicht jeder Betrieb benötigt einen Abfallbeauftragten. Kleinere Unternehmen können oft durch andere Personen, wie z.B. den Umweltschutzbeauftragten oder den Betriebsleiter, unterstützt werden. Wichtig ist jedoch, dass jeder Betrieb die abfallrechtlichen Vorschriften (siehe Rechtskataster) einhält und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ergreift.

Die Abfallfallbeauftragte Person zählt zu den benannten Personengruppen und sollte immer schriftlich bestellt werden. Weiterhin sollte die Abfallbeauftragte Person als “interessierte Partei” im Sinne der Normen geführt werden.