Aktuelle zur Hinweisgeberschutzgesetz (Whistlerblower-Richtlinie)

Der Bundesrat hat am 10.02.2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz in der aktuellen Version nicht zugestimmt. Da es sich bei dem Hinweisgeberschutzgesetz jedoch um eine verpflichtende EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 – Whistleblower-Richtlinie) handelt, muss die Bundesregierung zeitnah einen neuen Anlauf unternehmen, das Gesetz zu verabschieden.
Wann genau das Hinweisgeberschutzgesetz nun konkret verabschiedet wird, ist aus heutiger Sicht noch unklar. Klar ist jedoch bereits heute, dass das Gesetz zeitnah umgesetzt werden muss und die Frist für das Inkrafttreten von drei Monaten auf einen Monat nach Verkündung verkürzt wurde.
Damit ist aus unserer Sicht aktuell mit einem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Mai oder Juni 2023 zu rechnen.
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden wird auch in der neuen Version bestehen bleiben.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens ab dem 17.12.2023.
Im Zuge des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sind die betroffenen Unternehmen ebenfalls verpflichtet, ein Hinweisgebersystem zu etablieren. Die vom LkSG betroffenen Unternehmen verpflichten wiederum Ihre Lieferanten (oftmals klein- und mittelständische Unternehmen) ebenfalls auf ein Hinweisgebersystem.
Ein Hinweisgebersystem ist damit ein wichtiger Bestandteil in einem Compliance-Managementsystem des Unternehmens

Um die Fristen für die Einrichtung eines entsprechenden Systems einzuhalten, sollten Sie frühzeitig Kontakt zu uns aufnehmen. Neben der Einrichtung eines Hinweisgebersystems unterstützen wir Sie auch beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und beim Thema Compliance-Management bzw. Rechtskataster.

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